Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,21729
BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21 (https://dejure.org/2022,21729)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 (https://dejure.org/2022,21729)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 (https://dejure.org/2022,21729)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,21729) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Fehlende Ursächlichkeit der verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens für nachfolgendes Fehlverhalten des Beamten

  • datenbank.nwb.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 6 f.).

    Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 4 m. w. N. und - 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 = juris Rn. 4 sowie vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 7).

    Im Übrigen muss etwa die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem beim Gericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substanziiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 und vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 8 f.).

  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 B 3.12

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Zweck der Disziplinarbefugnis; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Beschluss vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 12).

    Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 LDG MV auch für Disziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 85; Beschluss vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 14).

    Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 ; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl. 2006, 1372 ; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80; vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27 und vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8; vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9 f.).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Hauptverhandlung; Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 6 f.).

    Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 4 m. w. N. und - 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 = juris Rn. 4 sowie vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 7).

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 LDG MV auch für Disziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 85; Beschluss vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 14).

    Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 ; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl. 2006, 1372 ; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80; vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27 und vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8; vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9 f.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Im Übrigen muss etwa die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem beim Gericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substanziiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 und vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21
    Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1985 - 4 C 79.84 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 2, vom 3. Juli 1987 - 8 C 39.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 186 S. 12 und vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 212 S. 46 sowie Beschluss vom 28. August 1992 - 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 ).
  • BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05

    Alkoholkranker Postbeamter des einfachen Dienstes im Ruhestand; Zugriffsdelikt

  • BVerwG, 28.08.1992 - 5 B 159.91

    Mandatsniederlegung - Anspruch auf Terminänderung - Prozeßvertretung

  • BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • BVerwG, 20.12.2016 - 2 B 110.15

    Geltendmachung von Verfahrensfehlern in Form einer Verletzung des

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 27.03.1985 - 4 C 79.84

    Terminsänderung - Anwaltswechsel - Vertagung - Wiedereröffnung - Mündliche

  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 70.13

    Vereidigung bzw. Gelöbnis ist konstitutives Element vor der ersten Dienstleistung

  • BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines

  • BVerwG, 19.09.1985 - 2 WD 63.84

    Veruntreuung dienstlicher Gelder - Absehen von Höchstmaßnahme -

  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 39.85

    Tatsachengericht - Überzeugungsgrundsatz - Verweigerung einer Untersuchung -

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

  • BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17

    Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerfG, 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung

  • BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kriminalbeamten wegen begangener Straftaten

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schwerwiegenden

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

  • BVerwG, 16.08.2021 - 2 B 21.21

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; außerdienstlicher Besitz

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 D 30.03

    Techn. Fernmeldehauptsekretär; Schlussbericht des Untersuchungsführers; keine

  • BVerwG, 08.06.2005 - 1 D 3.04

    Lauf der Berufungsfrist; Urteilszustellung an Beamten und Verteidiger;

  • BVerwG, 26.08.2009 - 2 B 66.09

    Kriterien für die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich

  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 B 66.20

    Disziplinarverfügung gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

  • OVG Hamburg, 15.03.2024 - 3 Bf 282/23
    Deshalb sind eine Terminsänderung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1995, 9 B 1/95, NJW 1995, 1231, juris Rn. 3; Beschl. v. 29.4.2004, 3 B 119/03, Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 1, juris Rn. 3; Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56, juris Rn. 28 - jeweils m.w.N.; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 30.8.2021, 3 Bf 37/21.AZ, n.v.).

    Im Übrigen muss die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem beim Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56, juris Rn. 30; Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 25.1.2016, 2 B 34/14, NVwZ-RR 2016, 428, juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 22.5.2001, 8 B 69/01, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30, juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.422

    Besitz kinderpornographischer Schriften, Übermäßige Nutzung des Dienstcomputers

    Für die Fälle der Aberkennung des Ruhegehalts gilt nichts anderes (BVerwG, B.v. 11.5.2010 - 2 B 5.10 - juris Rn. 4; B.v. 23.2.2022 - 2 B 38/21 - juris Rn. 9; BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 2 BvR 1912/12 - juris).
  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund des seitdem stattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte Vertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 - 2 B 38/21, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 - 2 C 9/21 -, BVerwGE 174, 273 -295, Rn. 65 jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 80 D 1.22

    Disziplinarmaßnahme für ein innerdienstliches Dienstvergehen eines Polizeibeamten

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - zwar keinen bemessungsrelevanten Umstand darstellt, der das Disziplinargericht berechtigt, von der gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - juris Rn. 7 m.w.N., vgl. Beschluss vom 16. August 2021 - 2 B 21.21 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016 - OVG 80 D 1.14 - EA S. 25 f.).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2024 - 4 LA 40/22

    Rechtliches Gehör; Verletzung verneint; Terminverlegung; Rechtliches Gehör im

    Ein erheblicher Grund ist aber unter anderem nur dann anzuerkennen, wenn die Abwesenheit des Beteiligten nicht verschuldet oder durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen ist oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 4.6.2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 9).

    Mit der Stellung des Verlegungsantrags erst um 17:29 Uhr des Vortages ist die Klägerin schon ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, die erfordert, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (stRspr; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen verlangt, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich abgestellt hat (Urteilsabdruck, S. 4/5), die Anerkennung eines auf Krankheit gestützten erheblichen Grundes, dass die den Verlegungsantrag begründende Erkrankung schlüssig aus dem beim Gericht eingereichten Attest hervorgeht; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • VG Münster, 25.10.2022 - 13 K 2879/20

    Verfassungstreue Reichsbürger Disziplinarklageverbrauch

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, juris, Rn. 7 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21

    Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift einer Behörde oder

    Da die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die Höchstmaßnahme geboten ist, kann auch die lange Verfahrensdauer nicht mildernd zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 53; Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, www.bverwg.de, Rn. 7 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2022 - 18 B 814/22
    Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung - gerade vor dem Hintergrund der zeitlichen Abläufe und der übersandten Schriftsätze - lässt bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022- 2 B 38.21 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rn. 36, allein den Schluss zu, der Antragsteller wende sich auch gegen den Bescheid über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 29. Juni 2022.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2023 - 13 A 10956/22

    Gehörsrüge wegen Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen

    Zwar dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hieran keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, jedoch können bei kurzfristigen Erkrankungen, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 69/16 B -, juris Rn. 10), gegebenenfalls strenge bzw. strengere Anforderungen gestellt werden, wie etwa die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt entsprechender Glaubhaftmachung, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. zur st.Rspr.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 30 sowie BFH, Beschlüsse vom 10. April 2007 - XI B 58/06 -, juris Rn. 11; vom 10. März 2005 - IX B 171/03 -, juris Rn. 4 und vom 21. Januar 2004 - V B 25, 26/03 -, juris Rn. 26 sowie BSG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B -, juris Rn. 5 und vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 B -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 2 A 141/21

    Verlegungsantrag; Corona-Pandemie; Ermessen

    Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung aus "erheblichen Gründen" geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2022 - 2 B 38/21 -, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht